Hinweisgeberschutzgesetz: letzte Frist für die Umsetzung

Hinweisgeberschutzgesetz_Countdown

Die letzte Frist für die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetztes läuft. Wer am 17. Dezember das Gesetz noch nicht in Umsetzung gebracht hat, riskiert eine Strafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Das ist jetzt zu tun.

Viel Zeit bleibt Unternehmen nicht mehr, um sich über die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes Gedanken zu machen. Denn während für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern bereits im Juli Deadline war, haben kleinere Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern nur noch bis 17. Dezember 2023 Zeit, um das Gesetz in Umsetzung zu bringen. Das kann intern oder mit einem externen Partner an der Seite passieren.

Hinweisgeberschutzgesetz: Wieso, weshalb, warum?

Das Hinweisgeberschutzgesetz verfolgt das Ziel, anonyme Hinweisgeber zu schützen. Wer beispielsweise Mobbing, Missstände beim Umweltschutz oder die Missachtung von Gesundheitsvorschriften bei seinem Arbeitgeber anzeigen will, soll keine Repressalien fürchten müssen. Denn Whistleblower müssen beispielsweise eine Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder soziale Ausgrenzung fürchten. Um sie zu schützen, enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr. Wird ein Whistleblower in seinem Beruf benachteiligt, wird davon ausgegangen, dass es eine Sanktion infolge des Hinweisgebens ist.

Hinweisgeberschutzgesetz: Das müssen Arbeitgeber umsetzen

Firmen ab 50 Beschäftigten, Landkreise, Städte und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern und Unternehmen des öffentlichen Sektors müssen einen sicheren internen Meldekanal bereitstellen. Whistleblowern soll so die Möglichkeit gegeben werden, Hinweise mündlich, schriftlich oder persönlich abzugeben. Das soll auch anonym möglich sein. Dabei ist wichtig, dass im Betrieb ein klares Vorgehen definiert wird, wie mit Meldungen und Hinweisgebern umzugehen ist.

Wer hier auf Nummer sicher gehen will, kann seine interne Meldestelle mithilfe externer Software aufbauen. Dann ist die rechtssichere Erfüllung und Umsetzung des Hinweisgebergesetzes garantiert. Dadurch werden beispielsweise wichtige Fristen nicht vergessen, die – sobald ein Hinweis eingegangen ist – in Gang gesetzt werden: So muss die Meldestelle innerhalb von 7 Tagen den Eingang bestätigen. Innerhalb von drei Monaten den Whistleblower über ergriffene Maßnahmen informieren.

Der Whistleblowing-Beauftragte: extern oder intern?

Zusätzlich zum Meldekanal benötigt jedes Unternehmen einen eigenen Whistleblowing-Beauftragten. Er ist im Unternehmen für die Errichtung der internen Meldestelle verantwortlich. Dabei haben Betriebe und öffentliche Stellen zwei Möglichkeiten: Sie können einen internen Whistleblowing-Beauftragten ausbilden lassen  oder einen externen Experten mit dieser Aufgabe betrauen. Zweiteres hat zum Vorteil, dass keine Interessenskonflikte bestehen. Zudem sind externe Partner bei allen Neuerungen immer auf dem aktuellen Stand. Das ist für interne Mitarbeiter immer mit viel Engagement und Aufwand verbunden.

Der Countdown läuft.

Unternehmen sollten sich zeitnah Gedanken machen, wie sie das Thema Whistleblowing angehen wollen. Wer noch keine Idee hat, wie sich das Hinweisgeberschutzgesetzt in seinem Unternehmen oder Kommune umsetzen lässt, kann sich in einem kostenlosen Erstgespräch über ein zielführendes Vorgehen informieren.

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